AGB

I. GELTUNGSBEREICH

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der TalentShark Recruitment GmbH (im Folgenden „TalentShark“) und dem Auftraggeber (im Folgenden „Kunden“).

2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden auch bei Kenntnis derselben nicht Vertragsbestandteil, ausgenommen ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich per Mail, Briefform oder gesondertem Vertrag zugestimmt.

3. Auf die vorliegenden AGB sowie auf sämtliche mit TalentShark abgeschlossenen Rechtsgeschäfte ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher nicht zwingender Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anzuwenden. Im Falle eines Rechtsstreites wird für TalentShark die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart.

4. TalentShark berät ihre Kunden bei der Vorselektion, Administration, Suche, Auswahl und Vermittlung von Kandidaten aus den verschiedensten Bereichen der Fach- und Führungskräfte. Es wird zwischen dem suchenden Kunden und der TalentShark ein Vermittlungsvertrag abgeschlossen. Mit der Auftragserteilung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. TalentShark ist berechtigt, das in der Auftragserteilung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Bei einem auf elektronischem Wege erteilten Auftrag ist TalentShark berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Werktagen nach Eingang bei ihr anzunehmen. TalentShark ist berechtigt, die Annahme des Auftrages ohne Angabe eines Grundes abzulehnen.

II. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ

1. TalentShark ist bestrebt, von Bewerbern erhaltene Informationen mit größter Sorgfalt zu überprüfen, übernimmt für deren Richtigkeit aber keinerlei Haftung. Die Vorauswahl der Bewerber, welche dem Kunden präsentiert werden, wird von TalentShark auf Basis der vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausschließlich der Kunde haftet, sowie auf Basis der vom Bewerber zur Verfügung gestellten Informationen getroffen.

2. TalentShark leistet weder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Kandidaten erhaltenen Informationen noch für die Qualität der Arbeiten, welche ausgewählte Kandidaten im Unternehmen des Kunden erbringen, Gewähr.

3. Gegen TalentShark geltend gemachte Schadensersatzansprüche sind bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit jedenfalls ausgeschlossen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit wird die Haftung für den Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden ausgeschlossen.

4. TalentShark haftet nur für eigene Inhalte auf seiner Website. Soweit dort mit „Links“ der Zugang zu anderen Websites ermöglicht wird, ist TalentShark für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. Die fremden Inhalte werden von TalentShark nicht zu eigenen Inhalten gemacht. TalentShark verpflichtet sich, bei Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten, die „Verlinkung“ zu diesen Seiten schnellstmöglich aufzuheben ohne jegliche Schadenersatzansprüche zu leisten.

III. BEWERBERSCHUTZ / GEHEIMHALTUNG

Der Kunde verpflichtet sich sämtliche Informationen über bzw. Daten betreffend Bewerber, die ihm durch TalentShark übermittelt bzw. sonst wie bekannt gemacht werden, geheim zu halten und insbesondere nicht an Dritte ohne Einverständnis von TalentShark weiterzugeben. Der Kunde verpflichtet sich weiters, Bewerber, die durch TalentShark präsentiert werden, nicht an Dritte weiterzuleiten bzw. sonst zu einer Kontaktherstellung zwischen diesen Bewerbern und Dritten beizutragen. Der Kunde erkennt bei Vermittlungsaufträgen die ursächliche Such- und Vermittlungstätigkeit der TalentShark an.

Der Kunde verpflichtet sich weiters, TalentShark vom Abschluss eines Vertrages mit einem durch TalentShark präsentierten Bewerber, für welchen sich der Kunde ursprünglich nicht entschieden hatte, zu einem späteren Zeitpunkt umgehend zu verständigen. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen wird eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von € 18.000,00 pro Verstoß vereinbart, darüber hinaus gehende schadenersatzrechtliche und vertragliche Ansprüche von TalentShark bleiben unberührt. Für den Fall eines Vertragsabschlusses zwischen Kunden und einem von TalentShark präsentierten Bewerber innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten ab Präsentation bzw. Bekanntgabe der Daten des Bewerbers an den Kunden, anerkennt der Kunde ausdrücklich die Verdienstlichkeit von TalentShark für den erfolgten Vertragsabschluss, und zwar insbesondere auch dann, wenn der Kunde den Bewerber im Rahmen des an TalentShark erteilten Auftrages abgelehnt hat und ihm dieser Bewerber später durch Dritte erneut vermittelt wird oder der Kontakt zwischen Kunden und Bewerber selbst oder auf welche Weise immer durch Dritte hergestellt wird. Dieses Anerkenntnis gilt auch für Vertragsabschlüsse des Bewerbers mit im wirtschaftlichen Einflussbereich des Kunden stehenden Unternehmen.

IV. NACHSUCHE

1. TalentShark wirbt in seinem Angebot „PLACEMENT“ und „EXECUTIVE SEARCH“, die Personalsuche wieder aufzunehmen, sofern das mit dem ausgewählten Bewerber abgeschlossene Dienstverhältnis innerhalb der vereinbarten Frist ab Arbeitsbeginn und zusätzlich zu der Zeit zwischen Vermittlung und Dienstbeginn (z.b. aufgrund Kündigungsfrist vorherigen Arbeitgebers) aus welchem Grunde immer endet. Über die Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Kunde TalentShark unverzüglich zu informieren, andernfalls erlischt die Nachsuche von TalentShark. Des Weiteren besteht ebenso keinerlei Nachsuche, sofern der bezahlte Betrag, der bisher in Rechnung gestellten Teilbeträge nicht innerhalb der vereinbarten Zeit, beglichen wurde.
TalentShark verpflichtet sich mit vollsten Engagement die Position erneut zu besetzen. Es entsteht hierbei jedoch keine Verpflichtung oder Haftung bei Nichterfüllung.

2. Für diese erneute Personalsuche stellt TalentShark kein gesondertes Vermittlungshonorar in Rechnung, anfallende Inseratskosten werden von TalentShark übernommen.

3. Sofern es im Zuge einer Nachsuche – auch innerhalb des Garantiezeitraumes – zu einer Änderung des der ausgeschriebenen Stelle zugrunde liegenden Stellenprofils kommt, handelt es sich um einen neuen Auftrag und fällt dieser nicht unter das genannte Nachsucheversprechen. Im Falle der Nachbesetzung einer Position durch den Kunden selbst, wird kein Vermittlungshonorar rückerstattet.

4. Eine kostenlose Personalsuche aufgrund einer Nachsuche wird durch TalentShark nur einmal getragen. Die Leistung gilt somit für eine Nachsuche pro Suchauftrag.

  

 

 

 

V. DIREKTE KOSTEN

1. Die anlässlich der Personalsuche entstehenden direkten Kosten, insbesondere Inseratskosten, sind im vereinbarten Vermittlungshonorar enthalten und werden dem Kunden nicht gesondert verrechnet.

2. TalentShark behält sich das Recht, Reisekostenforderungen von Bewerbern, die zu persönlichen Gesprächen bei TalentShark und/oder dem Kunden eingeladen werden, nach Möglichkeit abzuwehren. Sollte dennoch eine Verpflichtung von TalentShark entstehen, Kosten der Anreise zum Bewerbungsgespräch zu bezahlen, trägt diese Kosten der Kunde.

 

VI. HONORAR

1. Preise pro Auftrag bzw. pro vermitteltem Kandidaten
Die Höhe des Pauschalhonorars bzw. des Honorars auf Prozentsatz des Jahresbruttoentgelt des vermittelten Kandidaten widerspiegeln die aktuelle Marktsituation, Komplexität und Aufwand der Suche. Die Einschätzung erfolgt bei Auftragsannahme durch einen TalentShark Mitarbeiter und der Suchauftrag wird erst nach Freigabe und Bestätigung des Kunden begonnen und ohne zeitliche Begrenzung bis zu einer Besetzung oder Auftrags-Beendigung durch den Kunden durchgeführt.

Die Preise unterscheiden sich wie folgt:

SELECTION
– Übernahme der Inseratsschaltung inkl. Bewerbermanagement: 1.690 Euro

SHORTLIST
– Übermittlung einer qualifizierten Shortlist (mind. 2 Kandidat:innen): ab 3.990 Euro

PLACEMENT & EXECUTIVE SEARCH:
– Vermittlung von Fach- und Führungskräften: ab 20% des Jahresbruttoentgelts des Kandidaten

Alternativ zu einem prozentualen Honorar bieten wir ein Pauschalhonorar an. Das Pauschalhonorar versteht sich als Fixhononar, ist als solches unveränderbar und pro Position, unabhängig von Gehalt, Alter und sonstigen kandidatenabhängigen Variablen zu bezahlen. Das Fixhonorar bedeutet, dass ausgenommen Punkt V. dieser AGB keine Zusatzkosten anfallen und damit alle Leistungen der Personalsuche inkludiert sind.

2. Zu SHORTLIST und PLACEMENT:

Zunächst übermittelt TalentShark auf Basis der mit dem Kunden vorab ermittelten Anforderungen eine Shortlist mit zumindest einem bzw. zwei geeigneten Kandidaten. Sollten die Kandidaten der übermittelten Shortlist zunächst nicht den Erwartungen des Kunden entsprechen, wird diese auf Basis des Kundenfeedbacks adaptiert, bis die Shortlist den Anforderungen des Kunden entspricht und/oder eine Besetzung aufgrund einer übermittelten Shortlist erfolgt („adäquate Shortlist“).

3. Sofern nicht anders geregelt, sind als Pauschale für Suchaufwand, Kandidatenauswahl und Zusammenstellung der Shortlist sind nach Erhalt der adäquaten Shortlist ca. 35% des Honorars erfolgsunabhängig sofort fällig – die weiteren ca. 65% des Honorars werden bei erfolgreicher Besetzung fällig.

3. Sofern im Angebot/Vertrag nicht anders geregelt, wird das Honorar bei SELECTION direkt bei Beauftragung, bei SHORTLIST bei Erhalt der Shortlist und bei PLACEMENT bei erfolgreicher Vermittlung fällig. Eine Vermittlung gilt als erfolgreich, sobald es eine mündliche Einigung zwischen beiden Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und/oder schriftlicher Unterzeichnung des Dienstvertrages gibt.

4. Abweichende Honorare und Teilbeträge werden im Einzelfall vertraglich geregelt und sind einzuhalten.

5. Das Honorar ist auch zu entrichten, wenn der Kandidat für eine andere als die angeführte Position eingestellt wird.

6. PLACEMENT: Sollten mehrere Kandidaten eingestellt werden, ist jeweils das Gesamthonorar pro vermittelten Kandidaten fällig.

7. Sollte der Kunde während der Laufzeit des Vertrages selbst einen geeigneten Kandidaten finden und einstellen können bereits gestellte Rechnungen nicht storniert oder zurückgefordert werden.

8. Bei Besetzung seitens eines TalentShark präsentierten Kandidaten innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung der Shortlist, wird das zuvor vereinbarte Gesamthonorar fällig und ist zu begleichen.

9. Verrechnung mittels Prozentsatz des Jahresbruttoentgelts erfolgt stets auf Vollzeitbasis unabhängig der tatsächlichen wochentlicher Arbeitszeit des vermittelten Mitarbeiters.

 

VII. ZAHLUNGSZIEL

1. Von TalentShark gelegte Rechnungen sind binnen zehn Bankwerktagen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

2. Bei Überschreiten des Zahlungszieles werden gesetzliche Verzugszinsen (Unternehmerzinsen) gemäß § 1333 Abs 2 ABGB verrechnet.

3. Sämtliche von TalentShark genannten Honorare verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

VIII. CANCELLATION FEE & BEENDIGUNG

1. Eine Auftrags-Beendigung seitens des Kunden ist zu jedem Zeitpunkt der Suche möglich, bereits gestellte Rechnungen können nicht storniert bzw. bezahlte Rechnungen nicht refundiert werden.

2. Sollte sich der Auftraggeber entscheiden die Suche – aus welchen Gründen auch immer – vor erfolgreicher Beendigung abzubrechen, so entsteht eine Abbruchsgebühr in Höhe von pauschal mind. 1.900,00 Euro exkl. MwSt. die von TalentShark Recruitment GmbH dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wird und ebenso innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen ist. Die genaue Höhe der Cancellation-Fee wird im Angebot/Vertrag bei übersteigen von 1.900,00 Euro explizit ausgewiesen.

3. TalentShark behält sich das Recht vor, die Suche abzubrechen, wenn die Suche länger als 3 Monate dauert oder die Kommunikation seitens des Kunden abgebrochen wird, sowie, wenn die zuvor definierten Anforderungen seitens des Kunden gravierend geändert werden. Der Anspruch auf die Cancellation Fee entsteht ebenso durch einen Abbruch von TalentShark aus oben genannten plausibeln Gründen.

 

IX. SONSTIGES

1. Grundlage für die Leistungserbringung von TalentShark ist zunächst die Bestellung/ der Vertrag. Ansonsten gelten jedenfalls diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Bei einer Verrechnung auf prozentualer Basis des Jahresgehalts des einzustellenden Mitarbeiters wird stets das Vollzeitgehalt als Basis genommen, unabhängig der tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg, dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.

Wien 2023, gültig bis auf Widerruf